Kosten

Die Kosten der Vertretung und Beratung nenne ich Ihnen im ersten Gespräch

Gebührenvereinbarung über Pauschalen oder Stundensatz statt teure Streitwertabrechnung

Was Sie vielleicht wissen: Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz rechnet der Rechtsanwalt im Regelfall seine Gebühren auf der Basis des so genannten Streit- oder Gebührenwerts ab. Die Folge kann bei einem hohen Streitwert mit begrenztem Aufwand sein, dass enorme Gebühren abgerechnet werden können, obwohl die Tätigkeit des Anwalts nicht sehr umfangreich war.

Bei bestimmten überschaubaren und zeitlich begrenzten Tätigkeiten vereinbaren wir entweder ein Zeithonorar oder eine Pauschalvergütung, z.B. bei

  • Unterhaltsberechnungen
  • Isolierte Erstellung oder Beratung eines Testaments oder Ehevertrages
  • Beratungen im Hintergrund eines behördlichen Verfahrens, z.B. bei Elternunterhalt
Was kostet eine erste Beratung zu meinem Fall?

Maximal 190,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer, je nach Zeitaufwand der Erstberatung.

Berechnung der Scheidungskosten. Was kostet eine Scheidung?

Das ist von Gericht zu Gericht unterschiedlich. Generell lässt sich sagen, dass sich der Gebührenwert der Scheidung, auf dessen Basis die Anwalts- und Gerichtskosten errechnet werden, wie folgt ermittelt:

Nettoeinkommen der Parteien zusammengerechnet x 3 zzgl. eines weiteren Betrages von mindestens 1000,00 EUR für den immer mit der Scheidung zusammen durchzuführenden Versorgungsausgleich. Der Wert des Versorgungsausgleiches hängt davon ab, wie viel Rentenanwartschaften (Gesetzliche Rente, Betriebsrenten, private Rentenverträge) auf beiden Seiten aufgeteilt werden müssen.
Grundsätzlich bezahlt jeder Ehegatte den von ihm beauftragten Rechtsanwalt und die Hälfte der Gerichtsgebühren.

Beispiel: Der Ehemann verdient 2000,00 EUR, die Ehefrau 2000,00 EUR netto. Beide Ehegatten haben zusammen vier Rentenanrechte. Dann liegt der Gebührenwert der Scheidung bei (4000,00 EUR x 3) 12.000,00 EUR. Der Wert des Versorgungsausgleiches beträgt pro Anrecht 10 % dieses Betrages, hier also (12.000 mal 10 % mal vier) 4.800,00 EUR. Insgesamt hat das Scheidungsverfahren einen Wert von 16.800,00 EUR. Der Anwalt, der den Scheidungsantrag stellt und Sie in den Termin begleitet, kostet dann rund 2100,00 EUR. Hinzu kommen die Gerichtskosten von 638,00 EUR, die sich die Parteien jedoch teilen müssen.
Sie wollen die Kosten in ihrem konkreten Fall wissen? Rufen Sie doch einfach an!
Ich berate Sie zu dieser Frage.

Rechtsschutzversicherung

Sie haben eine Rechtsschutzversicherung? Diese trägt in der Regel die Kosten einer Erstberatung und unter Umständen auch die Kosten einer Vereinbarung zwischen den Ehepartnern, die aufgrund der Beratung zu Stande kommt. Für die Kosten einer Vertretung, also für eine Tätigkeit des Anwalts nach außen in Scheidungs- und sonstigen Familiensachen kommt die Rechtsschutzversicherung meist leider nicht auf.

Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe

Nicht nur bei eingeschränkten finanziellen Verhältnissen kommt die Möglichkeit in Betracht, für die Kosten eines Gerichtsverfahrens, also insbesondere die Anwaltskosten, Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.

Das bedeutet, dass Sie – wie sonst erforderlich – keine Vorauszahlung für die Gerichtskosten erbringen müssen, damit das Verfahren überhaupt beginnen kann.  Die Kosten für das Verfahren bezahlen Sie in Raten – bei sehr eingeschränkten Einkommensverhältnissen entfallen auch diese –  an die Staatskasse, von der der Rechtsanwalt sein Honorar erhält.